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Satzung des Kreisverbandes Dresden PDF Drucken E-Mail
Sonntag, 27. Januar 2008 um 18:32 Uhr

§1 Grundsätze

(1) STELLUNG. Der Kreisverband Dresden der Jungliberalen Aktion ist der Zusammenschluß junger Menschen mit liberaler Geisteshaltung der Stadt Dresden innerhalb des Landesverbandes der Jungliberalen Aktion Sachsen im Bundesverband der Jungen Liberalen.
Der Kreisverband steht der F.D.P.-Die Liberalen nahe.

(2) ZIELE. Der Kreisverband Dresden gestaltet die Politik und das Zeitgeschehen in der Region Dresden mit. Geleitet von liberaler Wertvorstellung meint er vor allem Freiheit und Verantwortung in unserem Handeln.
Für den Kreisverband Dresden als Jugendverband besitzen die Probleme der Jugendlichen höchste Priorität. Aus dieser Sicht begleitet er den Aufbau der Stadt und der Region Dresden als ein Ort, der Jugendlichen ausreichend Freiräume und Entwicklungsmöglichkeiten bieten kann.
Für den Kreisverband Dresden sind die Erhaltung des kulturellen, baulichen und landschaftstypischen Charakters der Stadt und seiner Umgebung sowie die Entwicklung des Großraums Dresden zu einem wirtschaftlichen Zentrum Sachsens in Hinblick auf die Anforderungen eines vereinigten Europas wichtig. Dabei muß den ökologischen Fragen besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden.

(3) INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT. Der Kreisverband Dresden strebt vielfältige Kontakte mit Jugendgruppen und Jugendverbänden auf gleicher Ebene in anderen Staaten mit dem Ziel des gegenseitigen Kennenlernens und des Verständnisses füreinander an.

§2 Mitgliedschaft

(1) VORAUSSETZUNG. Mitglied des Kreisverbandes Dresden der Jungliberalen Aktion kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist und das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht Mitglied einer politisch konkurrierenden Organisation ist und die Grundsätze und die Satzung des Kreisverbandes anerkennt.

(2) ERWERB. Die Mitgliedschaft wird beim zuständigen Ortsverband schriftlich beantragt, welcher über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet.

(3) ENDE DER MITGLIEDSCHAFT. Die Mitgliedschaft endet mit der Vollendung des 35. Lebensjahres, dem schriftlich gegenüber dem Ortsverband erklärten Austritt, dem Eintritt in eine politisch konkurrierende Organisation oder Partei, dem Ausschluß oder dem Tod. Begleitet ein Mitglied bei der Vollendung des 35. Lebensjahres ein Amt, so endet die Mitgliedschaft, in der eine weitere Wahl in ein Amt nicht zulässig ist, mit dem Ablauf der Amtszeit.

(4) AUSSCHLUSS. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze des Kreisverbandes verstößt oder absichtlich das Ansehen des Kreisverbandes schwerwiegend und nachhaltig schädigt oder mindestens die für ein Jahr fälligen Beiträge trotz Mahnung nicht bezahlt hat. Bei einem Ausschlussverfahren wird wie in der Bundessatzung vorgegangen.

(5) MITGLIEDSDATEI. Der Kreisverband führt unter Beachtung des Datenschutzgesetzes eine Mitgliederdatei.

(6) RUHENDE MITGLIEDSCHAFT. Befindet sich ein Mitglied längere Zeit außerhalb der Stadt Dresden entscheidet der Ortsverband auf Antrag über eine ruhende Mitgliedschaft. Während dieser Zeit ist mindestens die Abführung an den Landesverband als Beitrag zu entrichten. Mitglieder mit dem Status einer ruhenden Mitgliedschaft sind nicht stimmberechtigt.


§3 Gliederung

Der Kreisverband Dresden gliedert sich in Ortsverbände.


§4 Wahlen, Abstimmungen und Satzungsänderungen

(1) WAHLEN UND ABSTIMMUNGEN. Wahlen zum Kreisvorstand sind geheim. Im übrigen erfolgen Wahlen, soweit nichts anderes geregelt, offen wenn kein Wahlberechtigter oder Kandidat widerspricht. Wahlen sind mit der Tagesordnung anzukündigen. Abstimmungen erfolgen offen, sofern nicht mindestens 3 anwesende Mitglieder widersprechen.

(2) MEHRHEITEN. Bei Wahlen und Abstimmungen genügt die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

(3) SATZUNGSÄNDERUNGEN. Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Stadttreffs.


§5 Organe

(1) ORGANE. Die Organe des Kreisverbandes sind dem Range nach

1. der Stadttreff
2. der Kreisvorstand.

(2) BESCHLUSSFÄHIGKEIT. Die Organe sind, soweit nichts anderes bestimmt, beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder beim Stadttreff und 50 % beim Kreisvorstand vertreten sind.
Ist ein Organ nicht beschlußfähig, so ist erneut ordnungsgemäß einzuberufen. Das Organ ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig.


§6 Stadttreff

(1) STELLUNG. Der Stadttreff ist das oberste Beschlußorgan des Kreisverbandes. Er wird öffentlich abgehalten. Die Öffentlichkeit kann auf Beschluß mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden.

(2) AUFGABEN. Der Stadttreff hat folgende unübertragbare Aufgaben:

1. Wahl und Entlastung des Kreisvorstandes und der zwei Finanzprüfer
2. Änderung der Satzung
3. Beratung und Beschlußfassung des Kreisverbandes betreffender Angelegenheiten.

(3) EINBERUFUNG. Der Stadttreff trifft auf Antrag des Kreisvorstandes oder zweier Ortsverbände, mindestens aber zweimal im Jahr zusammen. Die Mitglieder sind 4 Wochen vor den Stadttreff einzuladen.

(4) ANTRÄGE. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Anträge müssen 10 Tage vor dem Stadttreff in der Kreisgeschäftsstellen eingegangen sein. Der Kreisvorstand ist von dieser Frist ausgenommen. Dringlichkeitsanträge, die auch nach dieser Frist eingereicht werden können, benötigen die Unterschrift von 5 stimmberechtigten Mitgliedern.
Über deren Behandlung entscheidet der Stadttreff.


§7 Kreisvorstand

(1) ZUSAMMENSETZUNG. Der Kreisvorstand besteht aus:

1. dem Kreisvorsitzenden,
2. seinen zwei Stellvertretern,
3. dem Schatzmeister,
4. den vier Beisitzern.

(2) WAHL. Die Mitglieder des Kreisvorstandes werden in getrennten Wahlgängen für die Dauer eines Jahres gewählt. Im ersten Wahlgang ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich; bei Stimmgleichheit findet der zweite Wahlgang als Stichwahl statt.
Mitglieder des Kreisvorstandes können nach Stellung eines konstruktiven Misstrauensvotum eines Ortsverbandes oder 20 % der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Stadttreffs abgewählt werden. Dafür ist die absolute Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Stadttreff nötig.

(3) AUFGABEN. Der Kreisvorstand entscheidet über die an ihn überwiesenen und an ihn gerichteten Anträge, führt die Beschlüsse des Stadttreffs aus und erledigt die laufenden politischen und organisatorischen Aufgaben des Kreisverbandes. Er erstattet dem Stadttreff jährlich einen Rechenschaftsbericht.

(4) VERTRETUNG. Zur außergerichtlichen Vertretung sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister einzeln berechtigt. Weitere Personen können auf Beschlußbasis hierzu ermächtigt werden. Diese müssen dem Kreisvorstand laufend über den Stand bzw. die Ergebnisse der Angelegenheit Rechenschaft legen. Zur gerichtlichen Vertretung sind der Vorsitzende, seine Stellvertreter und der Schatzmeister gemeinsam berechtigt.


§8 Finanzen

(1) BEITRAGSPFLICHT. Der Kreisverband deckt seine Aufwendungen durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen.

(2) BEITRAGSORDNUNG. Die Höhe der Beiträge und die Abführungen an den Landesverband richten sich nach der jeweils gültigen Landessatzung.

(3) SCHATZMEISTER. Der Schatzmeister hat die Finanzen des Kreisverbandes in Befolgung wirtschaftlicher Grundsätze zu verwalten und für eine ordnungsgemäße Buch- und Belegführung zu sorgen.
Der Schatzmeister hat den Finanzprüfern einzeln oder beiden gemeinsam sowie den Mitgliedern des Kreisvorstandes auf Verlangen Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren und dabei die notwendigen Erläuterungen zu geben.

(4) FINANZPRÜFER. Es werden zwei Finanzprüfer auf die Dauer eines Jahres gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Kreisverband ausüben. Die Finanzprüfer haben die Finanzen des Kreisverbandes jährlich gemeinsam mit dem Schatzmeister zu prüfen und einen schriftlichen Prüfbericht vorzulegen, der auf dem Stadttreff vorgetragen wird.


§9 Auflösung

(1) BESCHLUSS. Die Auflösung des Kreisverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Stadttreffs. Ein Antrag auf Auflösung muß allen Mitgliedern des Kreisverbandes vier Wochen vor dem Stadttreff schriftlich zugegangen sein.

(2) VERMÖGEN. Im fall einer Auflösung des Kreisverbandes wird der Kreisvorstand zum Liquidator (§47 BGB) bestellt. Das Vermögen des Kreisverbandes fällt an die Wilhelm- Külz-Stiftung zur politischen Bildung junger Menschen.


§10 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Verabschiedung durch den Stadttreff des Kreisverbandes Dresden in Kraft. Sie gilt als Neufassung der vormaligen Satzung des Kreisverbandes.


Zuletzt aktualisiert am Samstag, 08. August 2009 um 13:31 Uhr
 
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